RS OGH 1980/3/25 4Ob42/80, 8ObA64/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

AZG §12
GewO 1859 §82a litc

Rechtssatz

Auch beim Austrittsgrund nach § 82 a lit c GewO 1859 kommt es entscheidend nicht nur auf die Art und die Schwere der Gesetzesverletzung, sondern auch auf die Umstände an, unter denen der Gesetzesverstoß begangen wurde zB darauf, unter welchen Begleitumständen der Arbeitnehmer von Arbeitgeber zur Übertretung einer gesetzlichen Vorschrift "verleitet" worden ist (hier: Verstoß gegen Arbeitszeitregelung, die von den Arbeitnehmern des Beklagten gegen dessen anfänglichen Widerstand mit Zustimmung des Betriebsrates durchgesetzt worden war).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 42/80
  • 8 ObA 64/03z
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 64/03z
    Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung dieses Tatbestandes ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers auch für diesen selbst als erhebliche, strafbare Gesetzwidrigkeit darstellt und der Arbeitgeber dies beharrlich fordert (hier: wiederholtes Verleiten eines LKW-Lenkers unerlaubterweise mit überbreitem Fahrzeug zu fahren). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051934

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00042_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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