Norm
JGG 1961 §10Rechtssatz
Bei Entscheidung der Frage, ob bei einem zurechnungsunfähigen Jugendlichen § 11 StGB oder § 10 JGG zur Anwendung gelangt, kommt es nicht darauf an, ob der bestehende Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - durch einen Gesundungsprozeß oder andere Entwicklungsvorgänge - gebessert werden kann, sondern allein darauf, worin die Ursache der (derzeitigen) Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit liegt. Handelt es sich danach nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art, gelangt nicht § 10 JGG, sondern § 11 StGB zur Anwendung.Bei Entscheidung der Frage, ob bei einem zurechnungsunfähigen Jugendlichen Paragraph 11, StGB oder Paragraph 10, JGG zur Anwendung gelangt, kommt es nicht darauf an, ob der bestehende Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - durch einen Gesundungsprozeß oder andere Entwicklungsvorgänge - gebessert werden kann, sondern allein darauf, worin die Ursache der (derzeitigen) Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit liegt. Handelt es sich danach nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art, gelangt nicht Paragraph 10, JGG, sondern Paragraph 11, StGB zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088718Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0090OS00184_7900000_001