Norm
ZPO §496Rechtssatz
Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes ist es grundsätzlich, über die erhobenen Rechtsmittel reformatorisch zu entscheiden, Nur wenn ein Aufhebungsgrund nach § 496 ZPO gegeben ist, darf das Berufungsgericht (von den Ausnahmen des § 477 ZPO abgesehen) kassatorisch entscheiden.Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes ist es grundsätzlich, über die erhobenen Rechtsmittel reformatorisch zu entscheiden, Nur wenn ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 496, ZPO gegeben ist, darf das Berufungsgericht (von den Ausnahmen des Paragraph 477, ZPO abgesehen) kassatorisch entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042389Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00420_7900000_001