Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Vorgehen nach § 362 Abs 2 StPO ohne ausdrückliche hiezu erteilte Zustimmung der Generalprokuratur, wenn diese dasselbe Ergebnis auf der Grundlage des unter den gegebenen Umständen nicht anwendbaren § 290 Abs 1 StPO beantragt.Vorgehen nach Paragraph 362, Absatz 2, StPO ohne ausdrückliche hiezu erteilte Zustimmung der Generalprokuratur, wenn diese dasselbe Ergebnis auf der Grundlage des unter den gegebenen Umständen nicht anwendbaren Paragraph 290, Absatz eins, StPO beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100456Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0100OS00166_7900000_002