Norm
StGB §107 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand der gefährlichen Drohung ist vollendet, sobald die Drohung ihr Ziel erreicht, der Bedrohte also die gegen ihn gerichtete Drohung erkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022