RS OGH 1980/3/25 4Ob307/80, 4Ob369/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
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Norm

MSchG §4
MSchG §4 Abs1 Z2

Rechtssatz

Markenrechtliche Schutzfähigkeit des Wortes "TABASCO" (hier: für Nahrungsmittel und Getränke), obwohl es sich dabei um den Namen eines Gliedstaates im Südosten Mexikos handelt, zumal die weitaus überwiegende Mehrheit der inländischen Verbraucher mangels Kenntnis dieses geographischen Begriffes in dem Wort "TABASCO" keinen Hinweis auf den - tatsächlichen oder möglichen - Herstellungsort der Waren, sondern eine reine Phantasiebezeichnung sehen wird, so daß keine ins Gewicht fallende Schwächung der Kennzeichnungskraft dieses Markenwortes vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 307/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 307/80
  • 4 Ob 369/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 369/80
    Beisatz: Miß Broadway (T1) Veröff: ÖBl 1981,69 = GRURInt 1982,203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066686

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00307_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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