RS OGH 1980/3/25 4Ob2/80, 4Ob45/85, 9ObA1038/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §1375 B
DHG §2
DHG §5
DHG §6

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 5 DHG stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses, mit dem nach Schadenseintritt ein Betrag versprochen wird, der über dem durch eine richtige Mäßigung (§ 2 DHG) gemilderten liegt, grundsätzlich nicht entgegen. Die Bestimmung des § 6 DHG soll die Vertragsteile keineswegs zwingen, das Gericht anzurufen, und einer gütlichen Einigung nicht im Wege stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 2/80
  • 4 Ob 45/85
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 45/85
    nur: Die Bestimmungen des § 5 DHG stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses, mit dem nach Schadenseintritt ein Betrag versprochen wird, der über dem durch eine richtige Mäßigung (§ 2 DHG) gemilderten liegt, grundsätzlich nicht entgegen. (T1) Veröff: Arb 10448
  • 9 ObA 1038/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 1038/95
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032716

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0040OB00002_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten