Norm
StPO §40 Abs2 ARechtssatz
Kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn das Hindernis des § 364 Abs 1 Z 1 StPO nur in der Person eines von mehreren Wahlverteidigern eingetreten ist.Kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn das Hindernis des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nur in der Person eines von mehreren Wahlverteidigern eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097304Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009