RS OGH 2019/5/28 6Ob564/80, 5Ob575/81, 1Ob506/94, 3Ob80/03s, 6Ob92/15w, 10Ob102/15w, 2Ob70/19m

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Veröffentlicht am 26.03.1980
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Rechtssatz

Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgründen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033754

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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