Norm
ABGB §1438 AbRechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichartigkeit der einander zur Aufrechnung gegenüberstehenden Forderungen macht es keinen Unterschied, ob die eine Forderung auf einem bürgerlich - rechtlichen und die andere auf einem öffentlich - rechtlichen Rechtsgrund beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033761Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0060OB00564_8000000_002