Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen kann das Gericht über den (nur die Verlängerung der Probezeit begehrenden) Antrag des gemäß dem § 495 Abs 3 StPO lediglich zu hörenden Anklägers hinausgehen.Bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen kann das Gericht über den (nur die Verlängerung der Probezeit begehrenden) Antrag des gemäß dem Paragraph 495, Absatz 3, StPO lediglich zu hörenden Anklägers hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092660Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0110OS00049_8000000_001