Norm
ABGB §847Rechtssatz
Wenn jemand eine Sache kauft ( hier Seegrundstück ) , deren Umfang ihm als größer vorgespielt wurde , kann er den Unterschied zwischen dem Preis begehren , den er bezahlt hat und demjenigen , den er bei Kenntnis der wahren Größe des Kaufgegenstandes gezahlt hätte .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016292Dokumentnummer
JJR_19800401_OGH0002_0050OB00512_8000000_001