RS OGH 1980/4/1 5Ob512/80

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Veröffentlicht am 01.04.1980
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Norm

ABGB §847

Rechtssatz

Wenn jemand eine Sache kauft ( hier Seegrundstück ) , deren Umfang ihm als größer vorgespielt wurde , kann er den Unterschied zwischen dem Preis begehren , den er bezahlt hat und demjenigen , den er bei Kenntnis der wahren Größe des Kaufgegenstandes gezahlt hätte .

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/80
    Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 512/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016292

Dokumentnummer

JJR_19800401_OGH0002_0050OB00512_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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