RS OGH 1980/4/1 5Ob557/80, 9Ob714/91, 8Ob128/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1980
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Norm

ABGB §233 C
ZPO §31 Abs1 Z2
ZPO §32
ZPO §34
ZPO §35
ZPO §204 D
ZPO §204 G

Rechtssatz

Der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 557/80
    Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 557/80
  • 9 Ob 714/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 714/91
    Veröff: EvBl 1992/76 S 335 = RdW 1992,106
  • 8 Ob 128/10x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 128/10x
    Vgl auch; Beisatz: Der Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei also nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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