RS OGH 1980/4/9 6N504/80

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Veröffentlicht am 09.04.1980
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Die eigene Befangenheitserklärung ist als gerechtfertigt zu erkennen, wenn sich der Richter auf Grund der von ihm aufgezeigten Umstände zu einer vollkommen unbefangenen Ausübung seiner Funktion außerstande sieht (Mitglied eines Strafsenates des OGH).

Entscheidungstexte

  • 6 N 504/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 6 N 504/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097013

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_00600N00504_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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