Norm
ABGB §983Rechtssatz
Auch das von einem Spieler seinem Partner im Glücksspiel gewährte Darlehen bleibt ein Darlehen, gleichgültig, was mit dem Geld geschieht; es wird allerdings dann als "verdeckte Kreditierung einer Spielschuld" unklagbar, falls das Geld als Spieleinsatz verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019273Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030OB00664_7900000_001