RS OGH 1980/4/9 3Ob650/79, 1Ob722/80, 1Ob650/82, 5Ob512/87, 7Ob1511/94, 8Ob534/94, 1Ob54/99v, 7Ob176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1980
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Norm

ABGB §1393 A

Rechtssatz

1.) Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden.

2.) "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt; Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden).

3.) Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 650/79
    Veröff: EvBl 1980/140 S 437
  • 1 Ob 722/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 722/80
  • 1 Ob 650/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 650/82
    nur: Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden. (T1)
  • 5 Ob 512/87
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 512/87
    Vgl auch; nur: Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen. (T2) Veröff: SZ 60/46 = RdW 1987,256 = ÖBA 1987,753 = JBl 1987,527
  • 7 Ob 1511/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 1511/94
    Vgl; nur T1; nur T2; Beisatz: Hier: Präsentationsrecht (T3)
  • 8 Ob 534/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 534/94
    Auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt. (T4)
  • 1 Ob 54/99v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 54/99v
    Vgl auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. (T5); Beisatz: Personalservituten können grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Grundeigentümer und Servitutsverpflichtete zustimmt. (T6)
  • 7 Ob 176/01k
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 176/01k
    Beis wie T6
  • 8 Ob 50/07x
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 50/07x
    Vgl auch; Beisatz: Rechte aus Grundservituten können ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden, geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein. (T7)
  • 9 Ob 85/08b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte. (T8); Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Bem: Siehe auch RS0124691. (T10); Veröff: SZ 2009/60
  • 5 Ob 59/11d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 59/11d
    Vgl auch; Beisatz: Keine Abtretung von Gestaltungsrechten aus Wohnungseigentum möglich. (T11); Beisatz: Hier: Änderungsanspruch nach § 16 Abs 2 WEG. (T12)
  • 5 Ob 190/19f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 190/19f
    nur T1; Beisatz: Hier: Feststellungsansprüche im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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