Norm
6.DVEheG §1Rechtssatz
Wenn die Ehegatten über einen Gegenstand, der mangels Vereinbarung durch einstweilige Verfügung im Sinne des § 19 der 6.DVEheG zu regeln gewesen wäre, eine Vereinbarung treffen, dann vergleichen sie sich über einen Anspruch, der nicht im außstrVerf zu verfolgen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045804Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0060OB00742_7900000_002