Norm
6.DVEheG §1Rechtssatz
Wird ein vertraglich geregelter Ersatzanspruch für Gegenstände, die noch vor Scheidung der Ehewohnung entfernt worden seien, behauptet, dann sind die hieraus abzuleitenden Ansprüche als Ansprüche auf Schadenersatzleistung oder Leistung auf Grund einer Garantiezusage zu werten und - wollte man nicht im Sinn einer die Zuständigkeit des Außerstreitrichters nach § 18 der 6.DVEheG sehr ausdehnend auslegenden Rechtsprechung auch die Verfolgung von Ansprüchen aus einem zur Sicherung einer Vereinbarung nach § 1 der 6.DVEheG geleisteten Versprechen in das außerstreitige Verfahren verweisen - als solche im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045782Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0060OB00742_7900000_001