RS OGH 1980/4/10 8Ob46/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1980
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Norm

ABGB §1324
ASVG §334
DHG §2
ADNSchV im Baugewerbe = BArbSChutzV §24

Rechtssatz

Ein Sprengbefugter und ein Bauleiter handeln grob fahrlässig, wenn sie es unterlassen, sich davon zu überzeugen, ob es sich um einen aus festem und kompaktem Gestein gebildeten Übergang handelt, der durch natürliche Kluftbildung entstanden und standfest war, bevor sie die Durchführung von Arbeiten im Bereich des in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle verbliebenen Überhanges anordnen bzw gestatten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 46/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 46/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030608

Dokumentnummer

JJR_19800410_OGH0002_0080OB00046_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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