Norm
UVG §15 Abs3Rechtssatz
Bei den die Einstellung von Vorschüssen im Sinne des § 20 UVG betreffenden Beschlüssen handelt es sich um im Unterhaltsvorschußverfahren ergangene Entscheidungen, die der Rechtsmittelbeschränkung des § 15 Abs 3 UVG unterliegen.Bei den die Einstellung von Vorschüssen im Sinne des Paragraph 20, UVG betreffenden Beschlüssen handelt es sich um im Unterhaltsvorschußverfahren ergangene Entscheidungen, die der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 15, Absatz 3, UVG unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0076568Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0070OB00559_8000000_001