RS OGH 2022/1/25 7Ob561/80, 2Ob514/84, 7Ob615/85, 1Ob111/04m, 7Ob294/06w, 7Ob40/16g, 1Ob236/21v

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Veröffentlicht am 10.04.1980
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Norm

UeKindG ArtV Z5
ZPO §503 Z2 C1b
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Vereitelt der Beweisführer durch sein Verhalten die Aufnahme eines vom ihm beantragten Beweises so kann auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren in dem Unterbleiben der Beweisaufnahme eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht erblickt werden. Der Untersuchungsgrundsatz findet nämlich dort seine Grenze, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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