Rechtssatz
Scheitern der Tatausführung (bloß) infolge von Unzulänglichkeiten der Handlungsweise im konkreten Einzelfall - etwa weil (einer) der Täter nicht geschickt genug vorging, bzw unter den gegebenen Umständen nur unzulängliche Kräfte oder Hilfsmittel zur Anwendung brachte, begründet keinen ("absolut") untauglichen Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090114Im RIS seit
11.04.1980Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023