RS OGH 2023/9/20 10Os17/80; 10Os140/81; 13Os147/90; 12Os115/06p; 15Os28/07t; 13Os59/23k

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Veröffentlicht am 11.04.1980
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Rechtssatz

Scheitern der Tatausführung (bloß) infolge von Unzulänglichkeiten der Handlungsweise im konkreten Einzelfall - etwa weil (einer) der Täter nicht geschickt genug vorging, bzw unter den gegebenen Umständen nur unzulängliche Kräfte oder Hilfsmittel zur Anwendung brachte, begründet keinen ("absolut") untauglichen Versuch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090114

Im RIS seit

11.04.1980

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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