RS OGH 1980/4/15 4Ob302/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1980
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Norm

AußStrG §9 A1
AußStrG §9 A2a
AußStrG §14 A1
ZPO §425
ZPO §514 A
ZPO §520 A

Rechtssatz

Es kann den Parteien in der Regel nicht zugemutet werden, Erwägungen darüber anzustellen, ob eine bestimmte prozessuale Vorgangsweise des Gerichtes ungeachtet des Fehlens eines in gehöriger Form ergangenen Beschlusses dennoch einen relevanten Entscheidungswillen zum Ausdruck bringt, welcher gegebenenfalls die Erhebung eines Rechtsmittels notwendig machen könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/80
    Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 302/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006401

Dokumentnummer

JJR_19800415_OGH0002_0040OB00302_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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