Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung der Minister der Justiz und der Finanzen vom 24.10.1897, RGBl Nr 251, wonach dann, wenn jemand eine ihm wider das Ärar zustehende, bei einer staatlichen Kasse zahlbare Forderung gänzlich oder zum Teil einem Dritten zediert oder freiwillig verpfändet, unter Beibringung des urkundlichen Nachweises jene Behörde zu verständigen ist, welche zur Anweisung der Zahlung berufen ist, ist für die Frage der Gültigkeit der Zession im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar ohne Bedeutung, es muß nur der Übernehmer, der Zahlung begehrt, die Vorschrift erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032861Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00034_7900000_003