Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Die Baubewilligung ist eine Gestaltungsverfügung, durch die dem Antragsteller das subjektive öffentliche Recht, den Bau nach Maßgabe der genehmigten Pläne aufzuführen und konsensmäßig zu benützen, erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023130Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_003