RS OGH 1980/4/16 1Ob784/79, 8Ob46/15w

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Veröffentlicht am 16.04.1980
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Norm

ABGB §871 BII

Rechtssatz

Daß dem Vertragspartner möglicherweise nicht bewußt war, welche Rechtsfolgen im einzelnen mit der abgeschlossenen Vereinbarung verknüpft sind, er also einem Rechtsfolgenirrtum unterlegen sein mag, ist für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung, da dies bloßer Motivirrtum wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 784/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
  • 8 Ob 46/15w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 46/15w
    Auch; Beisatz: Ein bloßer Irrtum über steuerliche oder sonstige zwingende Rechtsfolgen eines Geschäfts, über die der Vertragspartner nicht aufklären musste, ist unbeachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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