Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Daß dem Vertragspartner möglicherweise nicht bewußt war, welche Rechtsfolgen im einzelnen mit der abgeschlossenen Vereinbarung verknüpft sind, er also einem Rechtsfolgenirrtum unterlegen sein mag, ist für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung, da dies bloßer Motivirrtum wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015