Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Die Herstellung einer falschen Urkunde durch mehrere Personen in einem durch denselben Vorsatz verbundenen Zusammenwirken ist auch dann als Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB anzusehen, wenn die einzelnen Fälschungsakte nicht im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen.Die Herstellung einer falschen Urkunde durch mehrere Personen in einem durch denselben Vorsatz verbundenen Zusammenwirken ist auch dann als Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des Paragraph 12, StGB anzusehen, wenn die einzelnen Fälschungsakte nicht im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090013Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0110OS00131_7900000_001