RS OGH 1980/4/16 11Os131/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1980
beobachten
merken

Norm

StGB §12 Ac
StGB §223 Abs2

Rechtssatz

Die Herstellung einer falschen Urkunde durch mehrere Personen in einem durch denselben Vorsatz verbundenen Zusammenwirken ist auch dann als Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB anzusehen, wenn die einzelnen Fälschungsakte nicht im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090013

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0110OS00131_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten