Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Es steht dem Bauwerber frei, nicht das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben auszuführen, sondern die Bewilligung eines anderen Bauvorhabens zu beantragen und sodann nur dieses zu verwirklichen. Um einen Baubewilligungsbescheid wirkungslos zu machen und Schäden des Bauwerbers zu vermeiden, bedarf es nicht einmal eines Rechtsmittels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023148Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_004