RS OGH 1980/4/16 1Ob9/80, 1Ob362/98m

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Veröffentlicht am 16.04.1980
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Norm

AHG §1 Cd7
AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Der Bauherr kann aus einem von ihm selbst beantragten Baubewilligungsbescheid, von dem Gebrauch zu machen er nicht verpflichtet war, grundsätzlich keinen Amtshaftungsanspruch gegen den Rechtsträger ableiten, insbesondere nicht für Nachteile, die ihm aus einer unzweckmäßigen Bauplanung und Bauführung entstanden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 9/80
    Veröff: EvBl 1981/4 S 16 = SZ 53/61
  • 1 Ob 362/98m
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
    Gegenteilig; Beisatz: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde. (T1) Beisatz: Ob der Bauherr die Entstehung von Schäden mitzuverantworten hat, die auf eine der Baubewilligung nicht widersprechende Bauführung zurückzuführen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob er Anlaß dazu hatte, der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung zu mißtrauen, also schon im eigenen Interesse gehalten war, solche Zweifel bei Inangriffnahme der Bauführung zu berücksichtigen. (T2); Veröff: SZ 72/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050039

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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