Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Baues öffentlich rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinn, daß er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023161Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_006