Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Der mit dem Telefondienst eines Unternehmers beauftragte Angestellte ist zwar als zur Entgegennahme telefonischer Mitteilung befugt anzusehen, nicht aber zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen jegleicher Art. Aber auch eine sogenannte Anscheinsvollmacht im Sinne der schlüssigen Kundgabe der Erteilung eines Vollmacht, etwa gemäß § 1029 Satz 2 ABGB, im Rahmen des gewöhnlichen Umfanges einer anvertrauten Verwaltung, könnte höchstens für unbedingt notwendige, während der Abwesenheit des Unternehmers unaufschiebbare Maßnahmen anerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019790Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00771_7900000_001