RS OGH 1980/4/16 1Ob9/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1980
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Norm

ABGB §1295 IIb2
AHG §1 Cd7

Rechtssatz

Ob ein beabsichtigter Bau oder dessen Ausgestaltung, wie zB die Lage des Hauseinganges für den Bauwerber, zweckmäßig ist, ist überhaupt keine in die Entscheidungskompetenz der Baubehörde fallende Frage. Unzweckmäßigkeit eines beabsichtigten Baues allein kann daher auch noch nicht zur Ablehnung eines Bauansuchens führen. Bildet die Frage der Zweckmäßigkeit eines Baues keinen Gegenstand des Bauverfahrens, so kann die unterlassene Überprüfung auch keinen Verstoß gegen die im Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime bedeuten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 9/80
    Veröff: EvBl 1981/4 S 16 = SZ 53/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023156

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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