Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Ob ein beabsichtigter Bau oder dessen Ausgestaltung, wie zB die Lage des Hauseinganges für den Bauwerber, zweckmäßig ist, ist überhaupt keine in die Entscheidungskompetenz der Baubehörde fallende Frage. Unzweckmäßigkeit eines beabsichtigten Baues allein kann daher auch noch nicht zur Ablehnung eines Bauansuchens führen. Bildet die Frage der Zweckmäßigkeit eines Baues keinen Gegenstand des Bauverfahrens, so kann die unterlassene Überprüfung auch keinen Verstoß gegen die im Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime bedeuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023156Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_005