Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Zeitungsartikel - Berichtigung. Eine allgemeine Verpflichtung eines Rechtsanwaltes zu Berichtigung eines Zeitungsartikels besteht nicht, sondern muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher Zeitungsartikel im Interesse des Ansehens des Anwaltsstandes oder des einzelnen Rechtsanwaltes eine Klarstellung oder Richtigstellung dieses Artikels erforderlich macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056295Dokumentnummer
JJR_19800421_OGH0002_000BKD00082_7900000_001