RS OGH 1980/4/22 9Os5/79, 15Os131/87, 11Os68/11a

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Veröffentlicht am 22.04.1980
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Norm

StGB §146 C1

Rechtssatz

Bei der Schadensermittlung ist zwar vom generellen Marktwert einer Gegenleistung auszugehen, doch ist dabei zudem auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht zu nehmen und auf jenen Wert abzustellen, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens (unter Einbeziehung der ihm zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten) zukommt, wobei grundsätzlich nur rein willkürliche Überlegungen außer Betracht zu bleiben haben.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 5/79
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 5/79
    Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605
  • 15 Os 131/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 15 Os 131/87
    Vgl auch; Beisatz: Zur Untreue; diese Beachtung opferbezogener Schadensfaktoren kann sich unter Umständen auch wertsteigernd auswirken. (T1) Veröff: SSt 58/74 = JBl 1988,392
  • 11 Os 68/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
    Vgl auch; Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt. (objektiv-individueller Maßstab. (T2); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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