RS OGH 1980/4/22 9Os5/79, 11Os68/90, 15Os134/93, 13Os44/14s

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Veröffentlicht am 22.04.1980
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Norm

StGB §146 C1

Rechtssatz

Auch persönlichen Leistungen kommt dann, wenn sie nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftsverkehrs ein vermögenswertes Entgelt bedingen, als gleichsam versachlichtem Substrat der Arbeitskraft die Funktion eines vermögensmindernden bzw vermögenserhöhenden Wirtschaftsgutes zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 5/79
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 5/79
    Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605
  • 11 Os 68/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 68/90
    Vgl auch; Beisatz: Wirtschaftlich relevante persönliche Leistungen wie insbesondere Tätigkeiten aus Arbeitsverträgen und Werkverträgen. (T1)
  • 15 Os 134/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 15 Os 134/93
    Beisatz: Vermögensschädigung von Personen, die für von ihnen im Rahmen eines Werksvertrages erbrachten Leistungen als Fotomodell kein Entgelt erhielten. (T2)
  • 13 Os 44/14s
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 44/14s
    Auch; Beisatz: Das Ersturteil enthält keine Feststellungen, ob dies vorliegend für die vom Immobilienmakler erbrachten Arbeitsleistungen eines Immobilienmaklers (Besichtigung) zutrifft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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