RS OGH 1980/4/22 5Ob306/80

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Veröffentlicht am 22.04.1980
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Norm

AO §8
AO §10

Rechtssatz

Daß der Ausgleichsverwalter gegen eine Rechtshandlung des Ausgleichsschuldners, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, keinen Einspruch erhoben hat oder einer Rechtshandlung des Ausgleichsschuldners, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zugestimmt hat, besagt noch nichts darüber, ob diese Rechtshandlung zur Fortführung des Geschäftes bestimmt war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 306/80
    Veröff: SZ 53/62 = EvBl 1980/210 S 638 = JBl 1981,39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051585

Dokumentnummer

JJR_19800422_OGH0002_0050OB00306_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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