Rechtssatz
Befürchtet der Täter, auf Grund von Hilferufen des Raubopfers entdeckt zu werden, oder scheitert die Raubausführung (auch) an dem physischen Widerstand des Opfers, so kann von einem freiwilligen (= nicht durch - wirkliche oder angenommene - Hinderungsgründe veranlaßten, sondern aus freien Stücken erfolgten) Aufgeben der Ausführung der geplanten Tat (Raubtat) nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089859Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0100OS00047_8000000_001