Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Täuscht ein Arzt Spitalspatienten vor, daß bestimmte chirurgische Eingriffe nur bei ihrer Behandlung in einer höheren Gebührenklasse erfolgen könnte, so kommt den von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen insoweit, als diese jedenfalls auch in der allgemeinen Gebührenklasse hätten erbracht werden müssen, kein dem Honorar äquivalenter Gegenwert zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094473Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0090OS00005_7900000_004