RS OGH 1980/4/23 3Ob540/79, 5Ob675/80 (5Ob676/80), 1Ob145/04m, 5Ob107/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1980
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Norm

ABGB §922
ABGB §928
HGB §377 B
UGB §377 B

Rechtssatz

Über die Notwendigkeit sachverständiger Untersuchung entscheiden die objektive Sachlage und die allgemeine Verkehrsanschauung, also nicht die persönlichen Verhältnisse des Käufers, dessen Geschäftsgang oder dessen Anschauungen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/79
    Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 540/79
    Veröff: SZ 53/63 = EvBl 1980/202 S 609
  • 5 Ob 675/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 675/80
    Veröff: EvBl 1981/125 S 389
  • 1 Ob 145/04m
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 145/04m
    Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab. (T1); Beisatz: Die Beiziehung eines Sachverständigen kann dann geboten sein, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. (T2)
  • 5 Ob 107/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 107/08h
    Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018651

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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