Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Objektiv gefährliche Eigenschaften (wie nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit) müssen keineswegs Ausdruck einer bestimmten Bösartigkeit des Tieres sein; auch gutmütige Tiere können durch ihr Verhalten eine Gefahrenquelle bieten, die, soweit dies zumutbare Maßnahmen ermöglichen, auszuschalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014