RS OGH 1980/4/23 3Ob514/80, 6Ob600/81, 5Ob513/92, 1Ob609/94, 1Ob646/94 (1Ob647/94), 6Ob227/05h, 2Ob6

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Veröffentlicht am 23.04.1980
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Objektiv gefährliche Eigenschaften (wie nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit) müssen keineswegs Ausdruck einer bestimmten Bösartigkeit des Tieres sein; auch gutmütige Tiere können durch ihr Verhalten eine Gefahrenquelle bieten, die, soweit dies zumutbare Maßnahmen ermöglichen, auszuschalten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 514/80
    Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 514/80
  • 6 Ob 600/81
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 600/81
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Gutmütiger, wohl abgerichteter vierjähriger Schäferhund, der unangeleint vor Geschäftslokal auf der Kurpromenade liegt, bei Ansichtigwerden des Beklagten aufspringt, eine Drehbewegung ausführt und dabei promenierenden Kurgast umstößt. (T1) Veröff: RZ 1984/4 S 17
  • 5 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 513/92
    Beisatz: Gutmütige Hunde können auch allein durch ihren Spieltrieb eine Gefahr für Menschen darstellen, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn es sich um noch junge, aber doch schon kräftige, schwere, mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. (T2) Veröff: ZVR 1993/123 S 277
  • 1 Ob 609/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Daß auch sonst gutmütige Hunde für Menschen gefährlich werden können, trifft auch auf bereits ältere Rüden zu, wenn sie sich triebhaft Hündinnen nähern, die von arglosen Passanten geführt werden, deren begreifliches Bemühen, ihre Hunde zu schützen, als Angriff deuten und dann trotz ihrer bisher bekundeten Gutmütigkeit zubeißen. (T3)
  • 1 Ob 646/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
    Vgl; Beisatz: Die Bösartigkeit eines Tiers ist keine Voraussetzung für das Entstehen von Verwahrungspflichten. (T4)
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Vgl auch; Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T5)
  • 2 Ob 66/14s
    Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 66/14s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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