RS OGH 1980/4/24 8Ob39/80, 6Ob630/93, 1Ob204/03m, 7Ob91/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1980
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Norm

Geo §545 Abs3
ZPO §391 C
ZPO §411 D
ZPO §496 Abs1

Rechtssatz

Wird ein dreigliedriges Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben und zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverwiesen, so wird von diesem Aufhebungsbeschluss nicht nur die Frage des Zurechtbestehens der Klagsforderung, sondern auch die Frage betroffen, ob und inwieweit die Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erkannten Teiles der Hauptforderung heranzuziehen ist und damit bis zur Höhe dieses Teiles der Hauptforderung verbraucht wird. Damit wird aber auch die aus der vorstehenden Prämissen gezogene Schlussfolgerung als Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung nicht rechtskräftig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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