RS OGH 2014/2/19 7Ob570/80, 9Ob17/02v, 3Ob133/03k, 4Ob116/05w, 4Ob177/10y, 8Ob2/12w, 2Ob187/13h, 3Ob

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Veröffentlicht am 24.04.1980
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Norm

JN §45
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes liegt auch dann vor, wenn es über die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit Beschluss, sondern durch Fällung eines Urteiles in der Hauptsache entschieden und damit seine Zuständigkeit implicite bejaht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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