Norm
EO §391 IIARechtssatz
Eine schon aufgehobene EV ist nicht zu verlängern. Im Falle des § 399 Abs 1 Z 3 EO haftet jedoch die erlegte Sicherheit fort.Eine schon aufgehobene EV ist nicht zu verlängern. Im Falle des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO haftet jedoch die erlegte Sicherheit fort.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015