Norm
ABGB §1326 ARechtssatz
Treten nach Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB weitere entstellende Unfallsfolgen auf, die als unvorhersehbar und unabschätzbar in die Bemessung nicht einbezogen werden konnten, ist ein ergänzender Entschädigungsbetrag zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031139Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0080OB00056_8000000_001