Norm
StGB §176 Abs1Rechtssatz
Die Gemeingefahr im Sinne des § 177 Abs 1 StGB ist durch die besondere Intensität der Gefahr ( die extrem hohe Unfallswahrscheinlichkeit) und vor allem dadurch gekennzeichnet, daß sie einen größeren Personenkreis gleichzeitig bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095083Dokumentnummer
JJR_19800428_OGH0002_0120OS00042_8000000_005