RS OGH 1980/4/28 12Os42/80

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Veröffentlicht am 28.04.1980
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Rechtssatz

§ 81 Z 1 StGB stellt auf konkrete Individualgefährdungen in Fällen extrem hoher Unfallwahrscheinlichkeit ab, in denen die Tötung eines oder einiger weniger Menschen zu befürchten ist, während § 177 StGB jene Fälle erfaßt, in denen die extrem hohe Unfallwahrscheinlichkeit zu einer Gemeingefahr führt, sohin zu einer (konkreten) Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen.Paragraph 81, Ziffer eins, StGB stellt auf konkrete Individualgefährdungen in Fällen extrem hoher Unfallwahrscheinlichkeit ab, in denen die Tötung eines oder einiger weniger Menschen zu befürchten ist, während Paragraph 177, StGB jene Fälle erfaßt, in denen die extrem hohe Unfallwahrscheinlichkeit zu einer Gemeingefahr führt, sohin zu einer (konkreten) Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen.

Entscheidungstexte

  • RS0092265">12 Os 42/80
    Entscheidungstext OGH 28.04.1980 12 Os 42/80
    Veröff: SSt 51/22 = EvBl 1980/204 S 612 = RZ 1980/43 S 179 = ZVR 1980/305 S 313 (mit Anmerkung von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092265

Dokumentnummer

JJR_19800428_OGH0002_0120OS00042_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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