RS OGH 1980/4/29 4Ob128/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1980
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Norm

ABGB §879 BIIh
ArbVG §122
KO §25
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ArbVG § 122 heute
  2. ArbVG § 122 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach § 122 Abs 3 ArbVG zugestimmt hat, nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat.Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG zugestimmt hat, nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018151

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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