Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach § 122 Abs 3 ArbVG zugestimmt hat, nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat.Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG zugestimmt hat, nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018151Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_001