Norm
DO.A §35 Abs6Rechtssatz
§ 35 Abs 6 DO.A kann nur auf jene Bezugsbestandteile angewendet werden, deren Gewährung nicht mit der Einreihung des Angestellten in das Gehaltsschema auf Grund seiner dauernden Verwendung (§ 36 Abs 1 DO.A) in untrennbarem Zusammenhang stehen. Er kann nur jene Zulagen betreffen, die - zumindest grundsätzlich - jeder Angestellte unabhängig von seiner Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe auf Grund sonstiger wechselnder Gegebenheiten beziehen kann (zB Belastungszulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Nachtdienstzulage, Schichtzulage ua), nicht aber die Funktionszulage.Paragraph 35, Absatz 6, DO.A kann nur auf jene Bezugsbestandteile angewendet werden, deren Gewährung nicht mit der Einreihung des Angestellten in das Gehaltsschema auf Grund seiner dauernden Verwendung (Paragraph 36, Absatz eins, DO.A) in untrennbarem Zusammenhang stehen. Er kann nur jene Zulagen betreffen, die - zumindest grundsätzlich - jeder Angestellte unabhängig von seiner Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe auf Grund sonstiger wechselnder Gegebenheiten beziehen kann (zB Belastungszulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Nachtdienstzulage, Schichtzulage ua), nicht aber die Funktionszulage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054589Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023