RS OGH 1980/4/29 4Ob128/79

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Veröffentlicht am 29.04.1980
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Norm

ArbVG §120
ArbVG §122

Rechtssatz

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Einigungsamt zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zu einer auszusprechenden Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nicht mehr zuständig. In der verspätet anberaumten Verhandlung, wodurch diese Unzuständigkeit herbeigeführt wird, kann eine Gleichheitsverletzung in Form eines willkürlichen Verhaltens der Behörde gesehen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Entlassung am 21. März einlangt und das Einigungsamt die Verhandlung für einen Tag nach dem 31. März festsetzt.

VfGH vom 29.11.1976, B 247/75; Veröff: IndS 1977 H5,1060

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 128/79
    Vgl; nur: Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Einigungsamt zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zu einer auszusprechenden Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nicht mehr zuständig. (T1) Veröff: SZ 53/67 = EvBl 1980/217 S 660 = DRdA 1983,98 (kritisch Löschnigg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051235

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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