Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Aufstellung eines Telephonmastes ist keine Handlung "in Vollziehung des Gesetzes" im Sinne des § 1 AHG. In der Verpflichtung zur Einhaltung von Bestimmungen der StVO und der LStVG steht die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung den Behörden der Landesverwaltung wie jedermann gegenüber und handelt bei Verletzung solcher Normen nicht hoheitlich, sondern ist selbst rechtsunterworfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050142Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00003_8000000_003